Bundetag

Petitionen an den Bundestag um Thema Alkoholkonsum während der Schwangerschaft
(Stand Juli 2024)
Petitionen an den Bundestag zum Thema Alkoholkonsum
Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Jeder, der von diesem Grundrecht Gebrauch macht, erhält die Gewähr dafür, dass seine Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden wird. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 11.410 Petitionen beim Petitionsausschuss eingereicht (2022: 13.242). Die Anzahl der eingereichten Petitionen ist somit gegenüber dem Vorjahr um 13,8 Prozent gesunken. Die Anzahl der Mitzeichnungen von Petitionen ist gegenüber dem Vorjahr dagegen um mehr als die Hälfte gestiegen, was für durch gesellschaftliche Gruppen organisierte Eingaben spricht.
Warnhinweise für Schwangere?
Die Zahl der Eingaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stieg zwar im Vergleich zum Vorjahr von 158 auf 208 deutlich an. Sie machten aber weniger als 2% der Eingaben aus. Ein Schwerpunkt der Petitionen mit ernährungspolitischem Bezug lag dabei in gesetzgeberischen Anliegen zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lebensmittel- und Alkoholkonsum. So forderte laut Petitionsbericht eine Eingabe, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages diskutiert und durch 11.032 Mitzeichnungen unterstützt wurde, dass an Kinder gerichtete Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt von 6 Uhr bis 23 Uhr verboten werden soll. Darüber hinaus befassten sich mehrere Petitionen mit gesundheitsschädlichem Alkoholkonsum während der Schwangerschaft. Sie trugen die Forderung an den Deutschen Bundestag heran, auf alkoholhaltigen Getränken Warnhinweise für Schwangere anzubringen sowie den Alkoholkonsum während der Schwangerschaft zu bestrafen.
Cannabis nicht gefährlicher als Alkohol?
Der Petitionsausschuss unterstützte (!) mehrere Petitionen, mit denen gefordert worden war, den Markt für Cannabis als Genussmittel zu regulieren und dabei besonders die Aspekte Jugendschutz, Prävention, Verbraucherschutz und Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Zur Begründung war im Wesentlichen erklärt worden, Cannabis sei nicht gefährlicher als Alkohol. Es gebe keine medizinische Begründung dafür, es zu verbieten, denn ein Verbot sei ein erheblicher, unverhältnismäßiger und unbegründeter Eingriff in die Bürgerrechte und habe keine messbaren positiven Wirkungen. Stattdessen komme es zu negativen Effekten, wie z. B eine ungerechtfertigte Strafverfolgung. Auch koste der Verzicht auf die Besteuerung von Cannabis den Staat jedes Jahr Milliarden Euro. Zugleich fördere der künstlich erzeugte Schwarzmarkt für Cannabis die organisierte Kriminalität.
Null-Promillegrenze?
Der Petitionsausschuss befasste sich mit mehreren Petitionen, die die Einführung einer Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr zum Gegenstand hatten. Die Leitpetition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht, dort von 193 Mitzeichnenden unterstützt und eingehend diskutiert. Zur Begründung des Anliegens war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Konsum von Alkohol die Fahrzeugführenden und deren Verhalten beeinflusse. Da die Alkoholwirkung auch von den individuellen metabolischen und psychischen Kriterien des Einzelnen abhänge, könne diese nicht hinsichtlich ihres Verkehrsgefährdungspotenzials generalisiert herangezogen werden. Dies geschehe jedoch durch die gesetzliche 0,5-Promillegrenze in § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Petitionsausschuss kam nach gründlicher Prüfung und auch in Ansehung der mit der Petition vorgetragenen Argumente zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer 0,0-Promilleregelung für alle Kraftfahrzeugführerinnen und -führer in § 24a Absatz 1 StVG unverhältnismäßig ist und daher abgelehnt wird. Die derzeit geltende 0,5-Promillegrenze ist ausreichend.
Quelle: Bericht des Petitionsausschusses (2. Ausschuss) - Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag - Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2023 - Drucksache 20/11600 vom 26.06.2024.
RN/3.7.2024