Gesellschafts-
politische ASPEKTE

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Bundestag

Keine Änderung bei Promille-Regelung geplant

(Stand Mai 2023)
Auf der 102. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Mai fand eine Befragung der Bundesregierung statt. Dabei stand auch die Verkehrspolitik von Bundesminister Dr. Volker Wissing im Fokus. Hierbei ging es unter anderem um die Sicherheit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Legalisierung von Cannabis, insbesondere um die Festsetzung eines Grenzwertes für Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,1 Nanogramm. Einmal mehr wurde in der Zulassungsdiskussion die Thematik Alkohol und Cannabis miteinander verlinkt. Thomas Lutze (Die Linke) verwies sarkastisch auf die Situation, dass „wir in Deutschland mit 0,5 Promille Alkohol relativ gefahrlos Autofahren können – zumindest was die Rechtslage angehe; ob das für den Straßenverkehr gefahrlos ist, ist eine andere Frage“. Er wollte vom Bundesminister wissen, ob es endlich in dieser Wahlperiode zu Regelungen komme, dass Alkohol am Steuer nichts zu suchen habe. Der Bundesminister antwortete wie folgt: „Sie können die Wirkung von Alkohol und die Wirkung von Tetrahydrocannabinol nicht vergleichen. Eine Grenzwertbestimmung bei Alkohol ist einfacher möglich, weil von Wissenschaftlern die Wirkung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf das Fahrverhalten bei jedem Menschen als identisch beurteilt wird, während das bei THC nicht der Fall ist. Jemand kann bei einer niedrigen THC-Konzentration fahruntüchtig sein und jemand anderes bei einer höheren Konzentration fahrtüchtig. Das macht das Ganze so komplex und von verkehrsrechtlicher Seite schwer ermittelbar. Eine Absenkung der Grenzwerte bei Alkohol ist derzeit nicht geplant.“ Ob die Wissenschaftler dem Bundesminister in der Begründung zustimmen, mag dahingestellt sein. Es ist wohl eher eine Sicht der Juristen. Aber immerhin eine klare Schlussaussage bezüglich Promilleregelung.

Quelle: Plenarprotokoll des Bundestages vom 10. Mai 2023
www.dserver.bundestag.de/btp/20/20102.pdf

In Deutschland keine Warnhinweise auf alkoholischen Getränken?

(Stand April 2023)
Jeder Abgeordnete im Deutschen Bundestag ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Da unserem Parlament derzeit 709 Mitglieder angehören, kann dies pro Monat 2836 Fragen bedeuten. Die Fragen sollen binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet werden. Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche gesammelt in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In der Drucksache 20/6142 vom 24.03.2023 wurden die 124 Antworten der Bundesregierung veröffentlicht, die in der Woche vom 20. März 2023 eingegangen waren.

Darunter auch die schriftliche Frage des Abgeordneten Stephan Protschka (AfD): „Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass die EU-Kommission beschlossen hat, Irland die Einführung von Gesundheitswarnhinweisen auf Alkoholprodukten wie Wein, Bier und Spirituosen zu erlauben und beabsichtigt die Bundesregierung möglicherweise etwas ähnliches in Deutschland einzuführen?“ Die schriftliche Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Ophelia Nick vom 20. März 2023 lautete kurz und knapp: „Die Bundesregierung nimmt die Reaktion der EU-Kommission zur Kenntnis. Sie beabsichtigt zum jetzigen Zeitpunkt keine nationale Einführung ähnlicher Warnhinweise auf alkoholischen Getränken in Deutschland.“

Zur Kenntnis genommen…
Die Antwort könnte Weinfreunde und Liebhaber anderer alkoholischer Getränke auf den ersten Blick erfreuen – steckten nicht in den beiden Antwortsätzen die Passagen „zur Kenntnis nehmen“, „zum jetzigen Zeitpunkt“ und „keine nationale Einführung ähnlicher Warnhinweise“. Mit der Formulierung „zur Kenntnis nehmen“ hält sich die Regierung alle eigenen Handlungsoptionen offen. Die Bundesregierung könnte durchaus die Absicht haben, Warnhinweise zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen. Die beiden Sätze schließen auch nicht aus, dass sich die Bundesregierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für eine Einführung von Warnhinweisen durch eine entsprechende EU-Regelung einsetzen wird.

Alkoholhaltige Getränke weiterhin in Kassenbereichen?

(Stand März 2023)
Der AfD-Abgeordnete Tobias Matthias Peterka wollte vom Bundesminister für Gesundheit wissen, ob er konkreten Handlungsbedarf für ein gesetzgeberisches Verbot bzw. einer Einschränkung der Präsentation alkoholhaltiger Getränke in Kassenbereichen sehe. Außerdem wollte der AfD-Abgeordnete eine Auskunft darüber, wie das BMG das entsprechende Angebot sonstiger Waren mit Suchtpotenzial im Kassenbereich bewertet. In der Bundestagssitzung am 1. März 2023 beantwortete der Parl. Staatssekretär Dr. Edgar Franke die Fragen folgendermaßen: „Die Verringerung des riskanten und missbräuchlichen Alkoholkonsums ist ein wichtiges gesundheitspolitisches
Anliegen der Bundesregierung. Sie setzt dabei auf verstärkte Aufklärung, mit besonderem Fokus auf Kinder, Jugendliche und schwangere Frauen. Die Regelungen für Marketing und Sponsoring sollen unter anderem bei Alkohol weiter verschärft werden. Dabei auch die Plat-
zierung von alkoholischen Getränken im Wartebereich an der Supermarktkasse in den Blick zu nehmen, ist konsequent; denn die Neigung zu Impulskäufen ist hier – gerade für suchtgefährdete Menschen – besonders hoch. Ob dabei eine Verbotsregelung die am besten geeignete Maßnahme ist, muss geprüft und abgewogen werden.

Geht es alkoholischen Getränke wie Zigaretten?
Neben Alkohol können im Kassenbereich von Supermärkten auch Tabakerzeugnisse angeboten werden. Auf der Verpackung dieser Erzeugnisse sehen das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung gemäß europäischem Recht unter anderem Kennzeichnungspflichten sowie gesundheitsbezogene Warnhinweise vor, durch die auf die gesundheitsschädigende Wirkung des Produktes aufmerksam gemacht wird.“  Ob der Hinweis auf die Warnhinweise als ein Wink mit dem Zaunpfahl für die Kennzeichnung von alkoholhaltigen Getränken zu verstehen ist, liegt im Auge des Betrachters.

Kinder und Jugendliche konsumieren weniger Alkohol – auch in Coronazeiten

(Stand Januar 2023)
Die Bundestagsfraktion DIE LINKE wollte Ende letzten Jahres durch eine sog. Kleine Anfrage (Drucksache 20/4431) von der Bundesregierung wissen, welche Folgen die Corona-Pandemie auf Kinder und Jugendliche hatte. Im umfangreichen Fragenpaket war auch die Frage nach der Entwicklung des Drogenkonsums bzw. von Suchtkrankheiten bei Kindern und Jugendlichen in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 enthalten. Die Antwort der Bundesregierung wurde in den ersten Januartagen 2023 mit der Drucksache Nr. 20/5027 veröffentlicht.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit regelmäßig wiederholten Repräsentativbefragungen den Substanzkonsum zwölf- bis 17-jähriger Jugendlicher und 18- bis 25-jähriger junger Erwachsener in Deutschland untersucht. Die Anteile der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragung Raucher oder Raucherin waren, beziehungsweise in den letzten 30 Tagen vor der Befragung Wasserpfeife, Tabakerhitzer oder E-Produkte konsumiert hatten, veränderten sich von 2019 bis 2021 wenig.

 

Rückläufiger Konsum – mit und ohne Corona
Die Verbreitung des Alkoholkonsums und des Rauschtrinkens unter Zwölf- bis 17-jährigen Jugendlichen war sogar rückläufig. Der Anteil Jugendlicher, die in den letzten zwölf Monaten vor der jeweiligen Befragung mindestens einmal Alkohol konsumiert hatten (12-Monats-Prävalenz), ging von 53 Prozent in 2019 auf 47 Prozent in 2021 zurück. Zwar blieb der regelmäßige Alkoholkonsum (in den letzten zwölf Monaten mindestens einmal pro Woche) unverändert bei 9 Prozent. Jedoch reduzierte sich der Anteil Jugendlicher, die in den letzten 30 Tagen vor der Befragung Alkohol getrunken hatten (30-Tage-Prävalenz), von 36 Prozent in 2019 auf 32 Prozent in 2021. Außerdem verringerte sich die Verbreitung des Rauschtrinkens (mindestens einmal in den letzten 30 Tagen mindestens fünf Gläser Alkohol bei einer Gelegenheit) unter zwölf- bis 17-jährigen Jugendlichen von 14 Prozent im Jahr 2019 auf 9 Prozent in 2021.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass laut BZgA die Pandemie nicht zu einer Erhöhung des Alkoholkonsums bei Kindern und Jugendlichen geführt hat.

 

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